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BGer 1C_717/2025: Rechtsmittelfrist im Baubewilligungsverfahren bei nicht publizierten Änderungsverfügungen

vor 4 Stunden
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Im Entscheid 1C_717/2025 vom 29. September 2026 äussert sich das Bundesgericht zur Rechtsmittelfrist für zu Unrecht in das Baubewilligungsverfahren nicht einbezogene Personen.


Sachverhalt und Prozessgeschichte

B. und C. (Beschwerdegegner) sind Eigentümer eines Grundstücks in Meggen. Sie reichten am 25. September 2020 ein Baugesuch für eine Sanierung bzw. Erweiterung des sich auf dem Grundstück befindlichen Einfamilienhauses ein. A. (Beschwerdeführer) erhob dagegen fristgerecht Einsprache. Der Gemeinderat Meggen wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. April 2021 ab und erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. 


In der Folge ersuchte die Bauherrschaft um eine Bauabänderung. Der Gemeinderat erteilte dafür am 21. September 2021 eine "1. Bauabänderungsbewilligung", wobei auf eine öffentliche Auflage des entsprechenden Gesuchs verzichtet bzw. den Anstössern die Projektänderung nicht zur Kenntnis gebracht worden war. Das Bauprojekt wurde entsprechend der Bauabänderungsbewilligung fertiggestellt. 


Nach der Fertigstellung nahm der Beschwerdeführer im Sommer 2024 Abweichungen gegenüber dem ursprünglich bewilligten Bauprojekt wahr. Er tätigte entsprechende Abklärungen beim Bauamt und mandatierte einen Rechtsanwalt. Nachdem sein Rechtsvertreter im August 2024 Einsicht in die Bauakten genommen hatte, liess der Beschwerdeführer am 23. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerdegegen die Bauabänderungsbewilligung erheben. Das Kantonsgericht Luzern trat nicht auf die Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer bereits am 5. Juli 2024 Kenntnis der "1. Bauabänderungsbewilligung" vom 21. September 2021 erlangt und somit die Beschwerdefrist von zwanzig Tagen nicht eingehalten habe. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.


Erwägungen

Strittig war, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde bei der Vorinstanz rechtzeitig eingereicht hatte. Relevant war in diesem Zusammenhang § 206 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 des Kantons Luzern (PBG/LU; SRL Nr. 735), wonach Entscheide und Beschlüsse innert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können, bzw. müssen.


Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung zum Fristenlauf in Verfahren, bei denen Dritte zu Unrecht nicht in ein Baubewilligungsverfahren einbezogen wurden. In diesen Fällen beginne die Rechtsmittelfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen.


Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Behörden wie Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches Verhalten verbietet (Art. 5 Abs. 3 BV), dürfe die Drittperson aber den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, sobald sie auf irgendeine Weise Kenntnis von der sie berührenden Entscheidung erhalten hat. Sie habe sich vielmehr danach zu erkundigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren (BGE 134 V 306 E. 4.2 mit Hinweisen). Unterlasse sie dies, beginne für sie die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Entscheids ab dem Tag zu laufen, an dem sie bei der Vornahme der zumutbaren Schritte vom Entscheid und seiner Begründung hätte Kenntnis nehmen können (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.3; 102 Ib 91 E. 3; Urteil 1F_5/2026 vom 27. April 2026 E. 1.2 mit Hinweisen). 


Wann die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne, sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall zu bestimmen. Als Leitlinie gelte dabei, dass die Person, die aus einer nicht offiziellen Quelle Kenntnis von einem sie berührenden Entscheid erlange, zwar nicht innert Frist seit dieser Kenntnisnahme ein Rechtsmittel ergreifen müsse. Allerdings dürfe sie, so das Bundesgericht weiter, auch nicht einfach untätig bleiben, sondern habe sie die je nach den Umständen gebotenen Schritte zu unternehmen (BGE 102 Ib 91 E. 3). Dabei trete mit der Zeit das Rechtsschutzinteresse gegenüber jenem der Rechtssicherheit in den Hintergrund. Welcher der beiden Gesichtspunkte den Vorrang verdient, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Urteile 9C_639/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.3, 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3, in: ZBl 115/2014 S. 324 und 1C_327/2024 vom 14. Februar 2025 E. 6.1; je mit Hinweisen). 


Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde auf Rückfragen des Beschwerdeführers erst in einem zweiten Schreiben, Mitte Juni 2024, indirekt über ein Bauabänderungsverfahrens (aus statischen Gründen) hingewiesen. Darauf habe der Beschwerdeführer Akteneinsicht verlangt, die ihm am 5. Juli 2024 gewährt worden sei. Nach Auffassung der Gemeinde habe er indes vorab bereits alle Unterlagen per E-Mail erhalten. Während die Gemeinde deshalb argumentiere, dass der Beschwerdeführer somit bereits am 5. Juli 2024 Einsicht in die Bauabänderungsbewilligung vom 21. September 2021 erhalten habe, gebe der Beschwerdeführer an, dass dies erst am 4. September 2024 der Fall gewesen sei.

Im Beweisverfahren stellt das Bundesgericht fest, die kein Nachweis für die von der Gemeinde behauptete Zustellung einer E-Mail vorlag, die die erwähnte Verfügung beinhaltete. Anlässlich der Akteneinsicht vor Ort habe der Beschwerdeführer zudem nur das Baudossier 2023-0326 begutachten können, nicht aber das Baudossier 2020-041-A, unter welchem die "1. Bauabänderungsbewilligung" registriert ist.


Im Ergebnis stelle das Bundesgericht fest, dass nicht erstellt sei, dass der damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer von der "1. Bauabänderungsbewilligung" vom 21. September 2021 bereits am 5. Juli 2024 Kenntnis genommen hatte. Damit sei die Annahme der Vorinstanz, in jenem Zeitpunkt habe bereits die Beschwerdefrist von zwanzig Tagen zu laufen begonnen, als willkürlich zu betrachten. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der verschiedenen Interessen habe der Beschwerdeführer sich nicht wider Treu und Glauben verhalten und nicht zu lange zugewartet, bevor er Beschwerde an die Vorinstanz erhoben habe. Daher könne ihm keine nicht eingehaltene Rechtsmittelfrist entgegengehalten werden. 


Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.



 
 
 

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